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Satzung

1Freie aktive Bürger Hückeswagen e.V. (FaB)

Satzung

Name, Eintrag, Sitz und Zweck

§ 1 Name/Eintrag
Die Gemeinschaft führt den Namen „Freie aktive Bürger Hückeswagen e.V.“. Die Kurzform des Namens lautet „FaB Hückeswagen e.V. bzw. FaB“.

§ 2 Vereinsfarben/Logo

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§ 3 Sitz/Geschäftsjahr
Der Sitz der Gemeinschaft ist Hückeswagen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Zweck
1) Der Zweck der Gemeinschaft ist:
a. auf kommunaler Ebene durch politische Tätigkeiten unter Wahrung der geschichtlichen, heimatlichen und landschaftlichen Besonderheit Hückeswagens das Wohl der Bürger zu fördern;
b. konfessionell neutral die politische Meinungs- und Willensbildung zu fördern;
c. das soziale Engagement der Bürger, das Ehrenamt, zu fördern;
d. auf kommunaler Ebene den Handel, die Wirtschaft und den Verkehr zu fördern;
e. an der demokratischen Gestaltung des öffentlichen Lebens in Stadt und Kreis mitzuwirken;
f. sind nach den geltenden demokratischen Grundsätzen an der Kommunalwahl zu beteiligen.
2) Die FaB verfolgt ihre Ziele im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (BRD).
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4) Die FaB ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Allgemeines
Für die Satzung ist die männliche Schriftform, unabhängig vom Rang, Funktion und Geschlecht der Mitglieder, gewählt worden.

§ 6 Mitgliedschaft
Jede natürliche Person kann die Mitgliedschaft der FaB erwerben, wenn
a. sie die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik, das Grundgesetz und die damit verbundenen Gesetze anerkennt;
b. sie die Satzung der FaB anerkennt;
c. sie mindestens das 14. Lebensjahr vollendet hat;
d. sie die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt;
e. sie in keiner anderen politischen Organisation, politischen Verein oder Partei ist. 3 Jugendliche vom 14. Bis zum 16. Lebensjahr haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Jugendliche zahlen erst mit Erreichung des Stimmrechts den Mitgliedsbeitrag.

§ 7 Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand der FaB zu beantragen. Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter angemeldet. Eigene Anträge beschränkt geschäftsfähiger Personen bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Mit der Zustimmung bzw. der Antragstellung verpflichten sich diese, fällige Beiträge der Mitglieder zu begleichen. Über Anträge entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.

§ 8 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.

§ 9 Tod
Im Todesfalle erlischt die Mitgliedschaft mit dem Tage des Todes. Die über den angebrochenen Monat hinaus bezahlten Mitgliedsbeiträge werden auf Antrag zurückerstattet.

§ 10 Kündigung
Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Bei nicht vollgeschäftsfähigen Mitgliedern bedarf eine Kündigung der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Eine Kündigung ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Wochen zulässig.

§ 11 Streichung
Ein Ausschluss durch Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Mitglied bestehende Verbindlichkeiten trotz zweifacher Mahnung nicht erfüllt. Zwischen den Mahnungen müssen wenigstens 4 Wochen liegen. Über die Streichung entscheidet der erweiterte Vorstand. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied nicht gesondert bekannt zu geben. 

§ 12 Ausschluss
Über einen Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand auf Antrag, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt, das Mitglied massiv gegen die Interessen der FaB gehandelt hat oder dem Ansehen der FaB beträchtlichen Schaden zugefügt hat. Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 13 Beitrag
1. Von den Mitgliedern der FaB wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit werden durch die Vorsitzende empfohlen und ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
2. Jugendliche zahlen erst mit dem Erreichen des Stimmrechts (16 Jahren) den Mitgliedsbeitrag.
3. Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag.
4. Einzelheiten zur Entrichtung des Beitrages werden durch den Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt.

§ 14 Rechte
a. Jedes Mitglied hat das Recht, innerhalb der FaB an der politischen Willensbildung teilzunehmen (so z.B. durch Aussprachen, Anträge, Abstimmungen, Wahlen);
b. an Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen teilzunehmen;
c. an der Aufstellung und der Wahl der Kandidaten und Delegierten teilzunehmen, soweit dem keine rechtlichen Bestimmungen entgegenstehen;
d. sich selbst um eine Kandidatur und ein Delegat zu bewerben.

§ 15 Pflichten
Jedes Mitglied hat die Pflicht
a) sich an der politischen Willensbildung zu beteiligen;
b) sich für die Verwirklichung des Programms einzusetzen:
c) den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen.

Vereinsverwaltung

§ 16 Organe
Die Organe der FaB sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand;
3. er erweiterte Vorstand.

§ 17 Mitgliederversammlung
1. Es finden ordentliche und bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen statt. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der FaB. Ihre Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder der FaB bindend.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines Geschäftsjahres mit Kassen- und Rechenschaftsbericht statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der Vorstand dies im Interesse der FaB für erforderlich hält oder wenn mindestens 5 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
3. Die Einladung für die ordentliche Mitgliederversammlung sowie für eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand zu erfolgen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt in den Lokalteilen der ortsansässigen Presse (Bergische Morgenpost und Remscheider Generalanzeiger). Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich einzuladen.
4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Ist keiner der Vorgenannten anwesend, so wählt die Versammlung mit Stimmenmehrheit einen Versammlungsleiter.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung form- und fristgerecht an alle Mitglieder erfolgt ist.
6. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Vereinsmitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Bei Beschlüssen über Umlagen oder den Mitgliedsbeiträgen sind nur volljährige Vereinsmitglieder stimmberechtigt. Eine Übertragung oder die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtige oder gesetzliche Vertreter ist nicht zulässig.
7. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen rechnen nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Personalentscheidungen ist diejenige gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Gelingt dies keinem Bewerber, erfolgt eine Zweitwahl. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen bekommen hat. Auf Antrag mindestens dreier Mitglieder ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
8. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. In dieser Niederschrift müssen alle Wahlergebnisse und alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit Angabe des Abstimmungsergebnisses protokolliert werden. Die Niederschrift ist von Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter gegenzuzeichnen.

§ 18 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) bis zu zwei Beisitzern (ein Beisitzer ist der Abteilungsleiter Rat (Fraktionsvorsitzender) der im Rat vertretenden Fraktion der FaB)
f) dem Jugendvertreter
Alle Vorstandsmitglieder, außer Abs. 1, Buchstabe f, müssen voll geschäftsfähig sein.

2. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt, die anderen Vorstandsmitglieder für 2 Jahre. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Mitglieder der FaB. Die Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus der FaB. Ein Vorstandsmitglied kann nur ein Vorstandamt ausüben. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist unzulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtszeit aus persönlichen Gründen aus dem Vorstand aus, ist eine kommissarische Besetzung zulässig. Die nachträgliche Wahl (Kooption) muss auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

3. Der Vorstand gemäß des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches, besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Die FaB wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein muss. Der Vorstand ist für die gesamte Geschäftsführung der FaB verantwortlich, zu denen auch die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung rechnet. Für die Inanspruchnahme von Krediten ist jedoch die Mitgliederversammlung zuständig.

4. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den Mitgliedern des gesetzlichen Vorstands und den Leitern der Abteilungen und Beisitzern zusammen. Der erweiterte Vorstand wird durch den Vereinsvorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet. Die Teilnahme des Jugendvertreters als beratendes Mitglied ist erwünscht.

5. Der Vorstand sowie der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder die seines Sitzungsvertreters.

6. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Soweit ihnen Fahrtkosten, Telefongebühren oder sonstige Spesen im Zusammenhang mit ihren Aufgaben in der FaB entstehen, erfolgt eine Erstattung der Auslagen nur gegen Vorlage entsprechender Belege.

§ 19 Schriftführer
Der Schriftführer fertigt über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und die der Vorstände Niederschriften an. Er führt die Mitgliederliste.

§ 20 Kassierer
Der Kassierer ist zuständig für die Verwaltung und die buchmäßige Erfassung der Einnahmen und Ausgaben. Er ist besonderer Vertreter der FaB und als solcher berechtigt, Gelder für die FaB wie Beiträge und Spenden zu vereinnahmen. Ausgaben dürfen nur auf Weisung des Vorstandes erfolgen. Der Kassierer berichtet der Mitgliederversammlung durch einen von ihm zu fertigenden Kassenbericht. Der Kassierer wird durch die Mitgliederversammlung bestellt.

§ 21 Kassenprüfung
1. Es sind zwei Kassenprüfer zu bestellen. Die Mitgliederversammlung wählt für die Kassenprüfung jährlich einen der beiden Kassenprüfer jeweils für zwei Jahre (erstmalig einen für ein Jahr und den anderen für zwei Jahre). Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein und sonst keine Funktion in der FaB ausüben. Wiederwahl ist nach einjähriger Pause möglich.
2. Die Kassenprüfer haben die Kassenführung und das Finanzgebaren der FaB zu überwachen. Den Kassenprüfern stehen jederzeit die notwendigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung.

§ 22 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder
Durch die Mitglieder können Vereinsmitglieder, die sich in besonderer Weise um die FaB verdient gemacht haben, zum Ehrenvorsitzenden oder zum Ehrenmitglied vorgeschlagen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Vorschlag. Die Ernennung/Ehrung wird auf der Mitgliederversammlung durch den Vorstand oder eines von ihm Beauftragten ausgesprochen.

§ 23 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
2. Anträge zur Satzungsänderung sind bei Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.

§ 24 Abteilungen
1. Die Bildung von Abteilungen ist möglich.
2. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird. Die Abteilungsleiter sind besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB und sind berechtigt, in Angelegenheiten der Abteilung für die FaB zu handeln.
3. Die Abteilungen sind berechtigt, die Geschäftsordnung für ihren Bereich aufzustellen.
4. Die Abteilungsleiter nehmen als Beisitzer an den Vorstandssitzungen der FaB als stimmberechtigtes Mitglied teil.

§ 25 Nachrangigkeit
Die Satzung ist gegenüber den Kommunal, Landes- und Bundesgesetzen nachrangig.

§ 26 Auflösung der FaB
1. Die FaB kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Die Auflösung bedarf der ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Die Auflösung muss der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden.
4. Bei der Auflösung der FaB ist das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen im Einverständnis mit dem zuständigen Finanzamt gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, hier der RBS Hückeswagen e.V..

§ 27 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt nach dem Eintrag in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Kraft. Hückeswagen, den 16.04.2016

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