Antrag der FaB zur Sozialausschusssitzung am 08.05.12 „Behindertenbeirat“

In der o.g. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jugend und Familie wird der unten aufgeführte Antrag unter Top 5 diskutiert.

Damit ist die Sache „Behindertenbeirat“ initiiert und wird nun ihren demokratischen Weg nehmen.

Wir bleiben am Ball!

Antrag

Sitzung -08.05.2012- des Ausschusses für Soziales, Jugend und Familie der Stadt Hückeswagen

Die FaB-Hückeswagen e.V. beantragt, der Rat der Stadt Hückeswagen möge beschließen:

Die Stadt Hückeswagen möchte die Belange der Menschen mit Behinderungen in ihrer Stadt in Zukunft verstärkt berücksichtigt wissen und schlägt deshalb die Bildung eines „Beirates für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen“ vor. Ihre Zusammensetzung, Funktion, Rechte und Aufgaben sollen in einer noch zu erarbeitenden Satzung und in einer Geschäftsordnung niedergelegt werden.

Deshalb wird die Verwaltung beauftragt, mit den Betroffenen, ihren Behinder- tenorganisationen und -verbänden sowie Selbsthilfegruppen Gespräche zu führen, damit eine Interessenvertretung für die Belange der Menschen mit Behinderungen – ähnlich wie in anderen bergischen Städten auch – in Hückeswagen kurzfristig gebildet und installiert werden kann.

Begründung:

In Deutschland leben fast 8 Millionen Menschen mit einer amtlich anerkannten Schwerbehinderung (GdB mind. 50 %). Es ist also davon auszugehen, dass in Hückeswagen statistisch mindestens jede(r) 10. Mitbürger(in) von einer Behinderung betroffen ist, auch wenn viele Einschränkungen, Beeinträchtigungen und Krankheiten auf den ersten Blick nicht erkennbar sind. Die Zahl der Betroffenen erhöht sich noch wesentlich, wenn ein Grad der Behinderung von 20 zugrundgelegt wird.

Als Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines „Beirates für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen“ gilt das Behindertengleichstellungsgesetz NRW (BGG NRW) und die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK). Im § 13 des BGG NRW heißt es:

„Die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung … auf örtlicher Ebene ist eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung für die Verwirklichung der Gleichstellungbehinderter Menschen. Näheres bestimmen die Gemeinden und Gemeindever- bände durch Satzung.“

Damit auch in Hückeswagen die von der UN-Behindertenrechtskonvention geforderte „Inklusion“ in allen Lebensbereichen der Betroffenen, z. B. in den Bereichen Bauen (Hoch- und Tiefbau), Wohnen, Mobilität, Erziehung und Bildung, verwirklicht werden kann, erscheint es unverzichtbar, ein Gremium zu schaffen, das die Interessen dieser Bevölkerungsgruppe vertritt. In diesem Kontext bietet sich u.a. die Chance, Maßnahmen zur Inklusion im Rahmen des Mottos „Experten in eigener Sache“ generieren zu lassen. Erinnert sei aber auch einerseits daran, dass die Bundesrepublik Deutschland vor ca. 3 Jahren die UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung mit dem Ziel ratifizierte, den Inklusionsgedanken in die Behindertenarbeit einfließen zu lassen. Andererseits wurde bereits von der Landesregierung ein Aktionsplan für Inklusionsmaßnahmen entwickelt, der als Anleitung auf örtlicher für die Umsetzung von Maßnahmen für die gesellschaftliche Gleichstellung der Betroffenen herangezogen werden kann.

Aus diesen Gründen beantragt die FaB die Einrichtung eines Beirats für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Wie einleitend ausgeführt, sollen ihre Zusammensetzung, Funktion, Aufgaben und Rechten in einer Satzung geregelt werden. Ein Entwurf ist diesem Antrag beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen

Gez. Ralf Thiel (Fraktionsvorsitzender)

FaB-SATZUNGSENTWURF Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen

1) Zur Mitwirkung der behinderten Menschen an den kommunalen Willensbildungsprozessen wird jeweils für die Dauer der Wahlperiode des Rates ein Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen gebildet. Der Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen besteht aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern.

2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden von den einzelnen Behindertenverbände, -vereinen, Betreuungs- und Hilfsorganisationen vorgeschlagen. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Die stimmberechtigten Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden vom Rat bestellt.

3) Die im Rat der Stadt vertretenen Fraktionen entsenden je ein beratendes Mitglied und dessen Stellvertreter in den Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen.

4) Der Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen kann weitere Personen zu Sachfragen während der Sitzungen hinzuziehen, soweit es ihm für die Durchführung seiner Aufgaben geboten erscheint.

5) Der Bürgermeister lädt, nachdem der Rat der Stadt zu Beginn der Wahlperiode das Gremium ausgewählt und die Mitglieder benannt hat, zur ersten Sitzung des Beirates für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen unverzüglich ein.

6) Die stimmberechtigten Mitglieder des Beirates für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen wählen in der ersten Sitzung nach der Wahl eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus ihren Reihen. Vorschlagsberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden leitet das an Jahren älteste stimmberechtigte Mitglied die Sitzung. Die Wahl zu Vorsitz und erster und zweiter Stellvertretung erfolgt in getrennten Wahlgängen gemäß § 50 Absatz 2 GO NRW.

7) Der oder die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Beirates für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen ein und leitet sie.

8) Der oder die Vorsitzende vertritt den Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen in der Öffentlichkeit, informiert die Öffentlichkeit und die Presse über Sitzungen, Vorhaben und anstehende Themen.

9) Der Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen kann sich im Sinne seines Auftrages mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Insbesondere soll er den in Hückeswagen lebenden Behinderten bei der Bewältigung ihrer Probleme und der Vertretung ihrer Interessen behilflich sein. Er soll den Kontakt zu den in Hückeswagen tätigen Behindertenorganisationen, Selbsthilfegruppen und zuständigen städtischen Dienststellen pflegen.

10) Der Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen soll zudem mit Unterstützung und Hilfe des Rates der Stadt und der Verwaltung die berechtigten Ansprüche und Forderungen der behinderten Menschen in Hückeswagen geltend machen.

11) Der Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen ist berechtigt, in allen behindertenrelevanten Angelegenheiten, einem Fachausschuss oder dem Bürgermeister Vorschläge zu machen oder Anregungen zu geben. Berät der Rat oder ein Ausschuss über Angelegenheiten, die auf einen Vorschlag oder eine Anregung des Beirates für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen zurückgehen, haben der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter das Recht, dazu in der Sitzung gehört zu werden. Mit Vorschlägen und Anregungen, die der Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen beschlossen hat, hat sich das zuständige Gemeindeorgan unverzüglich zu befassen. Der Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen ist anschließend über das Ergebnis zu unterrichten; bei Hinderungsgründen für eine zügige Behandlung ist dem Beirat ein Zwischenbericht zu geben.

12) Die Verwaltung leitet Vorlagen, die behindertenrelevante Angelegenheiten betreffen, vor der Beratung in Rat, Ausschüssen oder Bezirksvertretungen dem Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen zur Kenntnisnahme zu. Der Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen nimmt in der nachfolgenden Beratung bei Bedarf in den zuständigen Gremien Stellung.

13) Der Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen hat das Recht, Anfragen an die Verwaltung zu stellen.

14) Der Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen kann sich eine Geschäftsordnung geben; im Übrigen gilt die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt, und die Ausschüsse sinngemäß.

15) Der Bürgermeister oder ein von ihm benannter Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihnen ist auf Verlagen jederzeit das Wort zu erteilen.

16) Der Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen führt seine Geschäfte selbst. Die Geschäftsführung wird durch einen vom Bürgermeister zu bestimmenden Fachbereich betreut.

17) Die Tätigkeit im Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen ist ehrenamtlich.

18) Die stimmberechtigten Mitglieder sowie die Vertreter der Fraktionen, soweit sie Sachkundige Bürger oder Einwohner sind, erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen für die Teilnahme an Sitzungen Sitzungsgeld, Ersatz von Verdienstausfall und Fahrtkostenerstattung nach, den für Sachkundige Einwohner geltenden Vorschriften.